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   BSG, 28.02.1963 - 6 RKa 3/61   

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https://dejure.org/1963,10528
BSG, 28.02.1963 - 6 RKa 3/61 (https://dejure.org/1963,10528)
BSG, Entscheidung vom 28.02.1963 - 6 RKa 3/61 (https://dejure.org/1963,10528)
BSG, Entscheidung vom 28. Februar 1963 - 6 RKa 3/61 (https://dejure.org/1963,10528)
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  • BSG, 29.05.1962 - 6 RKa 4/61
    Auszug aus BSG, 28.02.1963 - 6 RKa 3/61
    Zeitraum bis zu drei Monaten, die Klägerin erstrebt vielmehr die Aufhebung des Bescheides des BeschwerdeaussChusses vom 15° Dezember 1959, der sich auf die Honorarforderung für II/1958 und des Bescheides des Beschwerdeausschusses vom 290 März 1960, der sich auf die Honorarforderungen für III und IV/1958 bezieht° Die Berufung war daher nach 5 145 in Verbindung mit @ 144 Abs. 1 Nr. 2 SGG statthaft (vgl, BSG 17, 89, 92 und SozR sec 5 144 Bl. Da 8 Nr" 21)» 20) In sechlicher Hinsicht kann der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, durch die Nicht:einhaltung der in @ 15 Ziffo 4 EKV vom 12" Mai 1950 festgelegten Fristen 10. .

    Wie der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 29° Mai '1962 (BSG 17, 89) näher dargelegt hat, ist schon der Honorarbescheid, den die Abrechnungsstelle der KV dem Vertregsarzt und der Vertragskasse nach 5 15 Ziff° 3 EKV gleichzeitig mitzuteilen"het, ein Verwaltungsakt, der sowohl gegenüber dem beteiligten Vertregsarzt als auch gegenüber der beteiligten Ersatzkasse bindend Werden kann° Dieser Honorarbescheid darf nur insoweit als "VOI- läufig" angesehen werden, als er wie auch andere belaäende Verwaltungsakteg"- nicht endgültig ist, sondern von den durch ihn besohwerten Beteiligten angefochten werden kann° Nach 5 T5 Zifi"° 4 EKV, der das verwaltungsmäßige Anfechtungsverfahren kraft autonomer Rechtsetzungsbefugnis regelt, kann der Bescheid des Prüfungsausschusses innerhalb einer Frist von drei Monaten angefochten -"abgelehnt" - werden° Wird der Honorarbescheid - "das Prüfungsergebnis des Prüfungseusschusses" dieser - innerhalb.

  • BSG, 27.11.1959 - 6 RKa 4/58

    Kürzung der Honoraransprüche eines Zahnarztes durch die Kassenzahnärztliche

    Auszug aus BSG, 28.02.1963 - 6 RKa 3/61
    Die form- und fristgerecht eingelegten Revisionen der be" klagten KV und des beigeladenen VdAK sind begründet; 1°) Das LSG hat die Berufung der KV zu Recht als zulässig angesehen° Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Honorarkürzungen9 die die Prüfungsinstanzen der beklagten KV an mehreren Vierteljahresabrechnungen der Klägerin (II/, III/ und 1V/1958} vorgenommen haben" Die angefochtenen Bescheide betreffen "Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen" im Sinne des 5 144 Abs° 1 Nr° 2 SGG (BSG 11, 102, 108)° Der vorliegende Rechtsstreit beschränkt nicht auf für einen.
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